Norm
StPO §260 Z5Rechtssatz
Wurde ein Privatanklageverfahren teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch erledigt, trifft die Kostenersatzpflicht gemäß den §§ 389 Abs 2, 390 StPO jede der Parteien (nur) insoweit, als sie im Verfahren unterlegen ist. In einem solchen Fall muß das Urteil nach dem klaren Wortlaut der §§ 260 Z 5, 390 Abs 1 zweiter Satz, StPO zum Ausdruck bringen, daß der Privatankläger die auf den Freispruch, der Angeklagte die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten zu ersetzen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016