RS OGH 1972/6/14 11Os93/72, 13Os76/73, 9Os188/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1972
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Norm

StPO §90
StPO §259 Z3
StPO §451

Rechtssatz

Wurde ein Täter bereits durch eine - wenn auch noch nicht zugestellte und daher auch nicht rechtskräftige - Strafverfügung bestraft, so wird durch Erlassung einer weiteren Strafverfügung wegen derselben strafbaren Handlung der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097451

Dokumentnummer

JJR_19720614_OGH0002_0110OS00093_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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