Norm
StPO §90Rechtssatz
Wurde ein Täter bereits durch eine - wenn auch noch nicht zugestellte und daher auch nicht rechtskräftige - Strafverfügung bestraft, so wird durch Erlassung einer weiteren Strafverfügung wegen derselben strafbaren Handlung der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097451Dokumentnummer
JJR_19720614_OGH0002_0110OS00093_7200000_001