- 2 Ob 197/71
Veröff: SZ 45/69
- 8 Ob 267/73
Entscheidungstext OGH 15.01.1974 8 Ob 267/73
nur: Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen im Sinne des
§ 1310 ABGB dar. (T1) Beisatz: Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung, jedoch zum Teil abweichende Begründung. (T2)
- 5 Ob 76/74
nur T1; Beisatz: Ablehnung der Auffassung, daß das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung allein die Gewährung eines Ersatzanspruches nach § 1310 3. Fall ABGB nicht rechtfertige. (T3) Veröff: EvBl 1974/249 S 547
- 3 Ob 85/74
Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 85/74
nur T1
- 5 Ob 549/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 5 Ob 549/76
Beisatz: Die wirtschaftliche Lage desjenigen, den ein Versicherer für Schadenersatzverpflichtungen schadlos zu halten hat, wird durch die Erfüllung einer solchen Verpflichtung überhaupt nicht berührt. (T4) Veröff: VersR 1977,486
- 1 Ob 670/78
Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 670/78
Vgl auch
- 6 Ob 705/78
Entscheidungstext OGH 19.10.1978 6 Ob 705/78
Auch; Beisatz: Zwölfeinhalbjähriger schießt mit Steinschleuder elfeinhalbjährigen Auge aus. (T5)
- 5 Ob 641/79
Entscheidungstext OGH 20.11.1979 5 Ob 641/79
Veröff: EFSlg 33757
- 2 Ob 115/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 2 Ob 115/80
nur T1; Veröff: ZVR 1981/168 S 215
- 7 Ob 752/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 752/80
nur: Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen im Sinne des
§ 1310 ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen. (T6)
- 1 Ob 623/81
Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 623/81
Vgl auch; Beisatz: Ist der Schaden durch die Feuerversicherung voll gedeckt, ergibt sich unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein den Schaden übersteigender Deckungsfonds. Die Haftpflichtversicherung ist nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, und damit "Vermögen" des Schädigers, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht. (T7) Veröff: JBl 1982,149
- 2 Ob 173/83
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 2 Ob 173/83
nur T6; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1984/323 S 345
- 6 Ob 652/84
Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 652/84
Vgl auch; nur T1
- 7 Ob 670/85
nur T6
- 7 Ob 1/88
Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427
- 2 Ob 36/95
Veröff: SZ 68/110
- 5 Ob 529/95
Vgl auch; Beisatz: Eine Ersatzpflicht des Beklagten für (künftige) unfallbedingte Schäden ist allerdings nach Billigkeitserwägungen nur bis zur Höhe des sich aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ergebenden Haftungsbetrages denkbar. (T7)
- 7 Ob 31/95
nur T1
- 6 Ob 649/95
nur T1
- 7 Ob 514/96
Vgl auch
- 7 Ob 200/98g
nur T6; Beisatz: Ist der Schaden sowohl in der Höchstversicherungssumme der Feuerversicherung des Geschädigten als auch der Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt, so ist seine Aufteilung im Verhältnis der Höchstversicherungssumme zum dem aus den beiden Höchstversicherungssummen gebildeten Deckungsfond vorzunehmen. (T8); Veröff: SZ 72/59
- 2 Ob 125/99t
Vgl auch; Beisatz: Die im letzten Halbsatz des § 1310 dritter Fall ABGB angesprochene Billigkeitsabwägung setzt beim "ganzen Ersatz" an. Soweit eine Versicherungsdeckung - die den Ersatz tragbar macht - reicht, findet keine Billigkeitsabwägung statt. (T9)
- 1 Ob 161/05s
nur T1
- 2 Ob 83/09h
nur T1; auch Beis wie T4; Beisatz: Soweit eine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet. (T10);
Veröff: SZ 2009/170