Norm
StPO §260Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 342 StPO begründet keine Nichtigkeit, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abweichung des schriftlich ausgefertigten vom mündlich verkündeten Urteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098493Dokumentnummer
JJR_19720615_OGH0002_0090OS00033_7200000_003