Norm
StGB §2 B2Rechtssatz
Der pflichtwidrige Nichtgebrauch einer eingeräumten Vollmacht kann durch das bloße Unterlassen der bei Bedachtnahme auf die Interessen des Machtgebers gebotenen Verfügungen die Rechtsfolge des Entstehens zusätzlicher Verbindlichkeiten für den Vertretenen bewirken. Denn wie die Verfügung über fremdes Vermögen und die Verpflichtung eines anderen rechtlich gleichwertige Begehungsformen der Untreue darstellen, so kann auch der tatbildliche Erfolg (der Vermögensnachteil für den Vertretenen) in einer Verminderung seiner Aktiven oder in einer Erhöhung seiner Passiven bestehen (bei Nichtberichtigung fälliger Verbindlichkeiten zB durch Auflaufen von Verzugszinsen, Prozesskosten und Exekutionskosten und dergleichen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089375Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008