RS OGH 1972/6/20 5Ob109/72

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Veröffentlicht am 20.06.1972
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Norm

ABGB §918 Abs2 V

Rechtssatz

Die Regel des § 918 Abs 2 ABGB gilt nicht für Verträge, die für eine bestimmte oder für eine unbestimmte, durch Kündigung endende Zeit über wiederkehrende Leistungen geschlossen werden, deren Ausmaß von ungewissen Umständen abhängt, so etwa von dem Wunsch oder Bedarf des Bezugsberechtigten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 109/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018440

Dokumentnummer

JJR_19720620_OGH0002_0050OB00109_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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