Norm
ABGB §918 Abs2 VRechtssatz
Die Regel des § 918 Abs 2 ABGB gilt nicht für Verträge, die für eine bestimmte oder für eine unbestimmte, durch Kündigung endende Zeit über wiederkehrende Leistungen geschlossen werden, deren Ausmaß von ungewissen Umständen abhängt, so etwa von dem Wunsch oder Bedarf des Bezugsberechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018440Dokumentnummer
JJR_19720620_OGH0002_0050OB00109_7200000_001