RS OGH 1972/6/20 5Ob89/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1972
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1017

Rechtssatz

Wer erklärt, die zu verkaufende Sache gehöre einem anderen und ohne diesen könne keine Vereinbarung getroffen werden, handelt als Vertreter im Namen des Eigentümers, auch wenn der Kaufvertrag dann von ihm ohne auf die Vertretung hinweisenden Zusatz unterschrieben wird und die vom Käufer ausgestellten Schuldscheine auf ihn lauten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 89/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 89/72
    Veröff: JBl 1972,611 = HS 8084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019467

Dokumentnummer

JJR_19720620_OGH0002_0050OB00089_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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