Norm
ABGB §140 AdRechtssatz
Die Eltern eines Kindes können von § 140 ABGB abweichende Vereinbarungen treffen (DREvBl 1938/81). Tritt durch eine solche Vereinbarung, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine bloß subsidiäre, so kann der Vater erst dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden (SZ 26/12), wenn die Mutter außerstande wäre, für den Unterhalt des Kindes zur Gänze selbst aufzukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019