Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO gehört nicht zum Wahrspruch. Ihr Inhalt kann daher niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde und schon gar nicht einer Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100846Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021