Norm
MG idF MRÄG §23 ARechtssatz
Eine Rückwirkung der neuen Fassung des § 23 MG durch das MRÄG ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Eine übereinstimmende Parteiabsicht in der Richtung, die seinerzeit unwirksame Vereinbarung für den Fall der Aufhebung der ihr entgegenstehenden Gesetzesbestimmung treffen zu wollen, wurde hier nicht einmal behauptet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0069434Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008