RS OGH 1972/6/21 7Ob140/72, 5Ob144/08z

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Veröffentlicht am 21.06.1972
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Norm

MG idF MRÄG §23 A

Rechtssatz

Eine Rückwirkung der neuen Fassung des § 23 MG durch das MRÄG ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Eine übereinstimmende Parteiabsicht in der Richtung, die seinerzeit unwirksame Vereinbarung für den Fall der Aufhebung der ihr entgegenstehenden Gesetzesbestimmung treffen zu wollen, wurde hier nicht einmal behauptet).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 140/72
    Entscheidungstext OGH 21.06.1972 7 Ob 140/72
    Veröff: MietSlg 24412
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    nur: Im MRÄG 1967 ist eine Rückwirkung der neuen Fassung des § 23 MG nicht vorgesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0069434

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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