Norm
ZPO §465 Abs1Rechtssatz
Wurde eine Berufung, deren Berufungsantrag nicht den Voraussetzungen des § 467 Z 3 ZPO entspricht, und ein Schriftsatz mit der entsprechenden Ergänzung des Berufungsantrages am selben Tage zur Post gegeben und langten beide Schriftsätze gleichzeitig beim Prozeßgericht ein, so können sie als Einheit angesehen werden; der zweite Schriftsatz ist also nicht als unzulässiger Nachtrag anzusehen; sein Inhalt gilt als Teil der Berufung. Es ist bei der Beurteilung, ob die Berufung zu verwerfen bzw zurückzuweisen ist, mitzuberücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041810Dokumentnummer
JJR_19720621_OGH0002_0010OB00140_7200000_001