Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Von einem Kraftfahrzeug - Lenker muß erwartet werden, daß er mit den Regeln der Fahrtechnik vertraut ist, die mit dem Fahren und Bremsen auf glatter Fahrbahn verbundenen Gefahren kennt und sein Verhalten danach einrichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023382Dokumentnummer
JJR_19720622_OGH0002_0020OB00200_7100000_002