Index
E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/10/0260 B 18. Dezember 2000 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2003/10/0030 E 4. Juli 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache der A GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 27. Juni 2002, Zl. 333.820/2-IX/12/02, betreffend Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2000, EU 2001/0001-1, gemäß Art. 234 EG mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft, für das Produkt "(Dr. BöhmR) Energicum Brausegranulat" gemäß § 9 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 nachstehend angeführte gesundheitsbezogene Angaben zuzulassen, nicht Folge gegeben:
"Energicum - Belebt Denken und Handeln in Zeiten erhöhter Belastung.
Energicum fördert Konzentration und Kondition.
Energicum unterstützt eine rasche Erholung.
Energicum erfrischt.
Die Einnahme von Energicum kann bei Stress, Müdigkeit und Abgespanntheit empfohlen werden.
Dr. Böhm Energicum Brausegranulat - für mehr Konzentration.
Dr. Böhm Energicum Brausegranulat - zur Förderung der körperlichen und mentalen Leistungsfähigkeit.
Dr. Böhm Energicum Brausegranulat trägt zur Verbesserung des Wohlbefindens bei.
Die in Dr. Böhm Energicum Brausegranulat pro Säckchen enthaltene Coffeinmenge entspricht der einer Tasse Kaffee.
Energicum Brausegranulat ist geeignet, Defizite an Kalium und Magnesium auszugleichen.
Speziell entwickelt für Zeiten erhöhter Anstrengungen.
Für neue Leistungsfähigkeit und Energie.
Bei sportlichen Aktivitäten.
Bei Anstrengungen im Beruf und Freizeit.
Argininaspartat besteht aus Aminosäuren und trägt zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit bei."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht unter anderem einen Verstoß des angefochtenen Bescheides bzw. der angewendeten Vorschriften gegen europäisches Gemeinschaftsrecht geltend.
Im Verfahren über die zur Zl. 99/10/0260 protokollierte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Artikel 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 79/112/EWG
des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (nunmehr
kodifizierte Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Amtsblatt Nr. L 109 vom
6. Mai 2000, Seite 0029; im Folgenden: Etikettierungs-Richtlinie),
wonach die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie
erfolgt, vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über
natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine
besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel nicht
Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer
menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser
Eigenschaften entstehen lassen dürfen, einer nationalen Vorschrift
entgegen, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von
Lebensmitteln
a) sich auf physiologische oder pharmakologische,
insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen hemmende,
schlank machende oder gesund erhaltende Wirkungen zu beziehen oder
den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;
b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder
auf Gutachten hinzuweisen;
c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte
Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden?
2. Stehen die Etikettierungs-Richtlinie oder die Artikel 28 und 30 EG einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Anbringung gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Frage 1 beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister zulässt, wobei Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die gesundheitsbezogenen Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar sind?
Auch im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung von der Beantwortung der mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ab.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. den Beschluss vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0382, uva.) liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG vor.
Wien, am 4. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100123.X00Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009