RS OGH 1972/6/22 13Os57/72

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Veröffentlicht am 22.06.1972
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Norm

StPO §125
StPO §126 Abs1 A

Rechtssatz

Der Umstand, daß der psychiatrische Sachverständige erst während der Vernehmung des Angeklagten zur Hauptverhandlung erscheint, begründet keinen Mangel der Begutachtung oder Befundung, zumal wenn der Angeklagte die vor Erscheinen des Sachverständigen vorgebrachte Darstellung in dessen Gegenwart wiederholt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 57/72
    Entscheidungstext OGH 22.06.1972 13 Os 57/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097377

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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