Norm
StPO §125Rechtssatz
Der Umstand, daß der psychiatrische Sachverständige erst während der Vernehmung des Angeklagten zur Hauptverhandlung erscheint, begründet keinen Mangel der Begutachtung oder Befundung, zumal wenn der Angeklagte die vor Erscheinen des Sachverständigen vorgebrachte Darstellung in dessen Gegenwart wiederholt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097377Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008