RS OGH 1972/6/22 3Ob66/72, 5Ob277/74, 7Ob188/75, 7Ob691/80, 5Ob796/81, 5Ob675/81, 7Ob518/83, 4Ob45/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1972
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Norm

ABGB §1295 III
ABGB §1336 C
ABGB §1336 E

Rechtssatz

Das Begehren auf Zahlung eines Vergütungsbetrages verstößt auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist, nicht gegen die guten Sitten; ebensowenig ist dessen Durchsetzung als missbräuchliche Rechtsausübung anzusehen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten würde vorliegen, wenn die Zahlung des Vergütungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des Beklagten vernichten würde (SZ 23/372).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 66/72
    Entscheidungstext OGH 22.06.1972 3 Ob 66/72
  • 5 Ob 277/74
    Entscheidungstext OGH 25.03.1975 5 Ob 277/74
    Beisatz: Wenn die Zahlung des die Höhe des tatsächlichen Schadens übersteigenden Teiles des Vergütungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten vernichten würde (Hier verneint). (T1) Veröff: JBl 1976,487
  • 7 Ob 188/75
    Entscheidungstext OGH 23.10.1975 7 Ob 188/75
    Veröff: EvBl 1976/194 S 399
  • 7 Ob 691/80
    Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 691/80
    Vgl auch
  • 5 Ob 796/81
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 796/81
    Auch
  • 5 Ob 675/81
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 5 Ob 675/81
  • 7 Ob 518/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 518/83
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 45/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 45/83
    Auch; Beisatz: Eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges, kann nicht als an sich übermäßig und damit sittenwidrig beanstandet werden. (T2) Veröff: SZ 56/75 = RdW 1983,84 = EvBl 1983/149 S 547 = ZAS 1984,107 (Kohlmaier) = Arb 10266
  • 1 Ob 536/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 536/93
    Vgl; nur: Ein Verstoß gegen die guten Sitten würde vorliegen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Beklagten vernichten würde. (T3) Veröff: SZ 66/81
  • 6 Ob 223/99h
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 223/99h
    Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit Mietverträgen über Fernsprechanlagen (Fernsprechnebenstellenanlagen) ist ein Kündigungsverzicht auf zehn Jahre verbunden mit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe der Hälfte der bis zum Ende des Kündigungstermins fälligen Restmieten nicht sittenwidrig. (T4) Beisatz: Das Auftreten technischer Neuerungen gerade im Bereich der Telekommunikation musste beiden Streitteilen als Kaufleuten ohne Zweifel bewußt sein. (T5)
  • 3 Ob 87/99m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 87/99m
    Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit auch zum Beispiel im Einzelfall bei unverhältnismäßiger Höhe der Konventionalstrafe. Jedenfalls müsste ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt. (T6)
  • 4 Ob 167/03t
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 167/03t
    Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn die Zahlung der Konventionalstrafe das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder sonst ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegt, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt. (T7)
  • 4 Ob 113/06f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 113/06f
    Auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026259

Dokumentnummer

JJR_19720622_OGH0002_0030OB00066_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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