RS OGH 1972/6/22 6Ob105/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1972
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Norm

ABGB §139 ABGB §178 C
StbG 1965 §19

Rechtssatz

Das StaatsbürgerschaftsG 1965 hat ganz allgemein den Grundsatz verfolgt, den Gedanken der Familieneinheit gegenüber dem älteren Recht zu stärken, soweit es sich um die Bestimmungen der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Kinder handelt. Wenngleich dies zunächst nur für das öffentliche Recht gilt und dem Entscheidungsgegenstand der Verwaltungsbehörden zuzurechnen ist, so verdient dieser Gesichtspunkt doch auch bei Beurteilung des privatrechtlichen Grundes des wichtigen Grundes iS des § 19 Abs 3 StbG 1965 Beachtung. (Vorliegenfalls wurde die vom ehelichen Vater griechischer Staatsbürger - verweigerte Zustimmung zur Stellung eines Antrages auf Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ein in Pflege und Erziehung der geschiedenen Kindesmutter befindliches Kind durch Gerichtsbeschluß ersetzt, da die Kindesmutter und das zweite eheliche minderjährige Kind offenbar die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen werden und dadurch die Familieneinheit verlorenginge).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 105/72
    Entscheidungstext OGH 22.06.1972 6 Ob 105/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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