Rechtssatz
Das StaatsbürgerschaftsG 1965 hat ganz allgemein den Grundsatz verfolgt, den Gedanken der Familieneinheit gegenüber dem älteren Recht zu stärken, soweit es sich um die Bestimmungen der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Kinder handelt. Wenngleich dies zunächst nur für das öffentliche Recht gilt und dem Entscheidungsgegenstand der Verwaltungsbehörden zuzurechnen ist, so verdient dieser Gesichtspunkt doch auch bei Beurteilung des privatrechtlichen Grundes des wichtigen Grundes iS des § 19 Abs 3 StbG 1965 Beachtung. (Vorliegenfalls wurde die vom ehelichen Vater griechischer Staatsbürger - verweigerte Zustimmung zur Stellung eines Antrages auf Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ein in Pflege und Erziehung der geschiedenen Kindesmutter befindliches Kind durch Gerichtsbeschluß ersetzt, da die Kindesmutter und das zweite eheliche minderjährige Kind offenbar die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen werden und dadurch die Familieneinheit verlorenginge).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020