Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Die Dauer der Ansprüche nach § 1327 ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. Da diese normalerweise mit seinem Tod endet, ist die Ermittlung des Zeitpunktes seines mutmaßlichen Todes unerläßlich. Diese materielle Voraussetzung des Anspruches ist vom Kläger zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019