Norm
PatG 1970 §36Rechtssatz
Die Nichtausübung wird nicht nur durch rein technische Umstände, sondern auch durch Unwirtschaftlichkeit für den Patentinhaber gerechtfertigt, die den Ausübungszwang unbillig erscheinen läßt. Das ist bei hohen - wenn auch im Ausland aufgewendeten - Forschungskosten und Entwicklungskosten der Fall, sofern der Inlandsmarkt mit seinem relativ geringen Bedarf durch den Patentinhaber zu reellen Preisen ausreichend versorgt wird.
Veröff: ÖBl 1973,4 (siehe hiezu auch Kritik Barger in ÖBl 1973,49) = GRURInt 1973,106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1972:RS0105373Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008