RS OGH 1972/6/26 Op1/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1972
beobachten
merken

Norm

PatG 1970 §36

Rechtssatz

Die Nichtausübung wird nicht nur durch rein technische Umstände, sondern auch durch Unwirtschaftlichkeit für den Patentinhaber gerechtfertigt, die den Ausübungszwang unbillig erscheinen läßt. Das ist bei hohen - wenn auch im Ausland aufgewendeten - Forschungskosten und Entwicklungskosten der Fall, sofern der Inlandsmarkt mit seinem relativ geringen Bedarf durch den Patentinhaber zu reellen Preisen ausreichend versorgt wird.

Veröff: ÖBl 1973,4 (siehe hiezu auch Kritik Barger in ÖBl 1973,49) = GRURInt 1973,106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1972:RS0105373

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten