TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/4 2001/10/0061

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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Index

L44505 Alarm Katastrophenhilfe Warnung Salzburg;
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

KatHG Slbg 1975 §1 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs4 Z5;
NatSchG Slbg 1999 §3 Abs2 litb;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des S in Tamsweg, vertreten durch Dr. Roderich Santner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 349, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Februar 2001, Zl. 13/01-RI- 480/2-2001, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (BH) vom 17. Mai 1999 wurde dem Beschwerdeführer die wasser- und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Ufersicherungsmaßnahmen nach Maßgabe eingereichter Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen und Fristen erteilt. Projektgemäß sollte die Grundgrenze des Beschwerdeführers gegenüber der Lonka im Bereich des Grundstücks 1027, KG Weißpriach, im Landschaftsschutzgebiet "Niedere Tauern" dadurch gesichert werden, dass auf einer Länge von ca. 30 lfm entlang der bachseitigen Grundgrenze Eisenbahnschienen in den Boden gerammt, dahinter in Reihe Rauhbäume verlegt und mit Schotter eingeschüttet, anschließend Humusmaterial über die Schüttung gezogen und schließlich der Bereich mit Grauerlen und Weiden bepflanzt werden.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 brachte der Naturschutzbeauftragte der BH zur Kenntnis, dass im Bereich der Grundstücke 932, 1027 und 1134, KG Weißpriach, das linke Ufer der Lonka auf einer Länge von 53 m und einer sichtbaren Höhe von 0,6 - 1,0 m durch eine Steinmauer verbaut worden sei, dass weiters auf dem Grundstück 1027 ein Damm aus Erd/Schottermaterial (mit eingebauten Autoreifen) auf einer Länge von 60 m und einer Höhe von 0,7 m errichtet worden sei und dass schließlich ein Seitenarm des Znachbaches auf dem Grundstück 932 durch eine 4 m lange Steinmauer verbaut worden sei. Einen Überblick über die getätigten Maßnahmen gäben die beigelegten Abbildungen.

In einem über eine weitere Begehung der erwähnten Grundstücke aufgenommenen Aktenvermerk vom 17. August 2000 wurden diese baulichen Maßnahmen vom Naturschutzbeauftragten nochmals beschrieben und ausgeführt, nach den Aussagen des Beschwerdeführers als Grundeigentümer der Parzelle 1027 seien die Maßnahmen von ihm veranlasst worden, um die auf der Parzelle 1027 vorhandene Fischteichanlage vor Hochwasser zu schützen. Die Maßnahmen seien aus wirtschaftlichen Gründen abweichend von der erteilten Bewilligung ausgeführt worden.

Die BH beraumte eine Verhandlung an Ort und Stelle an. Dabei wurde von sachverständiger Seite festgestellt, dass die Ufersicherungsmaßnahmen nicht wie bewilligt, sondern wie vom Naturschutzbeauftragten beschrieben ausgeführt worden seien und es wurde auf die unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes nachteiligen Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gewählten Verbauung auf den Umgebungsbereich hingewiesen. Der Beschwerdeführer brachte u.a. vor, die bescheidmäßig bewilligte Länge der Uferverbauung beruhe auf einem Fehler im Lageplan, die richtige Länge betrage 50 m. Er habe die Grobsteinschlichtung an Stelle der bewilligten Ufersicherung vornehmen lassen, weil diese einfacher, billiger und zeitsparender auszuführen gewesen sei als die bewilligte. Er beantragte, ihm die ausgeführte Ufersicherung nachträglich zu bewilligen. Für die gesetzten Maßnahmen sei ihm eine Beihilfe in Form von 80 % des Maschineneinsatzes gewährt worden. Er habe bei Errichtung des Uferschutzes in gutem Glauben gehandelt und der Änderung der Bauweise keine Bedeutung beigemessen. Hätte er die bewilligte Ausführung gewählt, wäre es sicherlich zu einer Aus- und Abschwemmung des Schotters gekommen, die Eisenbahnschienen mit den hinterlegten Rauhbäumen wären zu Tage und in der Flusslandschaft äußerst störend in Erscheinung getreten. Dieses Faktum sei mit der Verlegung der Autoreifen bei der Verlängerung des von seinem Besitzvorgänger geschütteten Erd- und Schotterdammes vorher bereits eingetreten.

Mit Bescheid der BH vom 22. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer der naturschutzpolizeiliche Auftrag erteilt, die im Jahre 1999 auf den Grundstücken 932, 1026 und 1123/1, je KG Weißpriach, veranlassten Verbauungen in Form der Errichtung einer Steinmauer mit einer Länge von ca. 57 lfm und eines Uferdammes mit eingebauten Autoreifen auf einer Länge von ca. 60 m auf seine Kosten rückbauen zu lassen. Es sei der ursprüngliche Zustand des Uferbereiches zum Zeitpunkt vor der Ausführung der beschriebenen Baumaßnahmen wieder herzustellen und die anfallenden Baumaterialien ordnungsgemäß zu entsorgen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, die Baumaßnahmen (Steinmauer, Dammschüttung, Altreifeneinbau) seien auf Grund deren Lage im Landschaftsschutzgebiet "Niedere Tauern" und als Eingriff in einen geschützten Lebensraum (Fließgewässer) naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, durch die Bewilligung vom 17. Mai 1999 aber nicht gedeckt; es handle sich nicht um eine kleinräumige Uferabsicherung in Form einer Rauhbaumvorlage. Es liege hiefür auch keine Zustimmung des Eigentümers der Grundstücke 932, 1026 und 1134/1, KG Weißpriach, vor, der Eigentümer habe vielmehr die Entfernung der nicht bewilligten Bauwerke gefordert.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, er sei im Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihm das Schreiben der Landesumweltanwaltschaft, in dem die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert worden sei, nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Wiederherstellungsauftrag sei in einem Parallelverfahren zum Verfahren über seinen Antrag auf Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 17. Mai 1999 ergangen und entbehre daher jeder gesetzlichen Grundlage. Müsste der Beschwerdeführer dem Wiederherstellungsauftrag im vollen Ausmaß nachkommen, würde ein Zustand geschaffen, der die auf seinem Grundstück befindliche Fischteichanlage jedem neuerlichen Hochwasserereignis ungeschützt aussetze und ihn daher im Recht auf Schutz seines Eigentums vor Schäden durch Naturereignisse schwerstens verletze. Er sei aber gerne bereit, jene Maßnahmen zu setzen, mit denen der bescheidwidrige Zustand insoweit saniert werde, als den Interessen des Naturschutzes möglichst weit gehend Rechnung getragen werde.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Februar 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer gesetzten Baumaßnahmen zur Absicherung des Ufers der Lonka seien nach den Bestimmungen des Lebensraumschutzes (§ 24 NatSchG) und auf Grund deren Lage im Landschaftsschutzgebiet "Niedere Tauern" bewilligungspflichtig. Sie unterschieden sich hinsichtlich Lage, Ausführungsart und Umfang so weit gehend von den mit Bescheid vom 17. Mai 1999 bewilligten Maßnahmen, dass nicht mehr von einer Identität der bewilligten und der gesetzten Maßnahmen ausgegangen werden könne. Es liege daher keine naturschutzrechtliche Bewilligung hiefür vor. Während sich die erwähnte Bewilligung auf die Vornahme von Ufersicherungen durch Rauhbäume auf einer Länge von 30 m bezogen habe, seien nunmehr auf einer Länge von ca. 117 m Uferverbauungen durch Steinmauern und Dämme unter Verwendung von Erd- und Schottermaterial sowie von Autoreifen durchgeführt worden. Es seien daher die Bestimmungen des § 24 Abs. 4 Z. 5 NatSchG (Ausnahme von der Bewilligungspflicht) oder § 52 Abs. 1 NatSchG (nachträgliche Zurkenntnisnahme geringfügiger Abweichungen) nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für einen Wiederherstellungsauftrag seien erfüllt. Nachträgliche Anträge um Bewilligung oder Abänderung eines Bescheides könnten die Erlassung eines Entfernungsauftrages grundsätzlich nicht verhindern. Eine nachträgliche Bewilligung stünde erst der Vollstreckung eines Entfernungsauftrages hindernd entgegen. Im Übrigen sei die Erteilung einer Bewilligung schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers nicht möglich. Dem Berufungsvorbringen, die Erfüllung des erteilten Wiederherstellungsauftrages bedeute eine latente Hochwassergefahr für die Fischteichanlage des Beschwerdeführers, sei zu entgegnen, dass es ihm frei stehe, die bewilligten Ufersicherungsmaßnahmen auszuführen. Schließlich komme die Herstellung eines den Interessen des Naturschutzes (bloß) möglichst weit gehend Rechnung tragenden Zustandes nur in Betracht, wenn die völlige Wiederherstellung des vor Durchführung der widerrechtlichen Maßnahmen bestehenden Zustandes unmöglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (SbgNatSchG), in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 73/1999, kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt würden oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weit gehend Rechnung getragen wird.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die vom Beschwerdeführer zwecks Ufersicherung ausgeführten Maßnahmen, eine 57 m lange Steinmauer sowie ein 60 m langer Uferdamm seien naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, sie seien durch die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung aber nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer habe daher ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt und dadurch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 SbgNatSchG erfüllt.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass die von ihm gesetzten Maßnahmen bewilligungspflichtig seien. Er bringt vor, es habe Gefahr in Verzug bestanden, weil der Bach durch Hochwasser bereits in seine Fischteichanlage eingetreten sei. Es sei für ihn notwendig gewesen, sein Eigentum durch bauliche Sofortmaßnahmen vor der Vernichtung zu schützen. Bei den Maßnahmen habe es sich um solche gehandelt, die der Abwehr einer Katastrophe dienen, gemäß § 3 Abs. 2 lit. b SbgNatSchG nicht dem SbgNatSchG unterlägen und daher auch nicht naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig seien. Das Land Salzburg habe die von ihm gesetzten Maßnahmen als solche im Rahmen einer Hochwasserkatastrophe beurteilt und gefördert. Davon abgesehen hätte die belangte Behörde selbst bei Anwendbarkeit des SbgNatSchG zum Ergebnis gelangen müssen, dass vom Beschwerdeführer lediglich eine "kleine Baumaßnahme" im Sinne des § 24 Abs. 4 Z. 6 SbgNatSchG gesetzt worden sei, die nicht der Bewilligungspflicht unterliege. Es seien - wie im Verwaltungsverfahren dargelegt - lediglich von einer nahen Parzelle Steine entnommen, in wenigen Stunden entlang der Uferböschung eingesetzt und auf der südlichen Seite eines bestehenden Dammes einige Autoreifen eingebracht und mit Schotter verfüllt worden.

Gemäß § 3 Abs. 2 lit. b SbgNatSchG unterliegen diesem Gesetz Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Bestimmungen bereits wiederholt dargelegt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/10/0357, und die dort zitierte Vorjudikatur), umfasst die "Abwehr von Katastrophen" sowohl Maßnahmen zur Abwehr von Ereignissen, deren Folgen in großem Umfang Menschen oder Sachen gefährden (vgl. § 1 Abs. 1 Sbg. Katastrophenhilfegesetz) selbst, als auch unbedingt erforderliche Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen. Nicht jede Maßnahme, die einen wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Schutz von Menschen oder Sachen vor den Folgen von Elementarereignissen aufweist, ist damit aber schon vom Geltungsbereich des NatSchG ausgenommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Maßnahme der Abwehr einer Gefährdung großen Umfangs dient und dazu unabdingbar ist.

Im vorliegenden Fall ist die vom Beschwerdeführer errichtete Ufersicherung nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten geeignet, die Fischteichanlage des Beschwerdeführers bei kleineren bzw. mittleren Hochwässern vor Überflutung zu schützen (vgl. insbesondere die Stellungnahme des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung); eine darüber hinausgehende schützende Wirkung vermag die Verbauung aber nicht zu entfalten. Dass die Überflutung der Fischteichanlage des Beschwerdeführers eine Gefährdung von Menschen oder Sachen in einem so großen Ausmaß mit sich brächte, dass bereits von einer "Katastrophe" zu sprechen wäre, ist weder ersichtlich, noch wurde dies vom Beschwerdeführer konkret dargelegt. Schon aus diesem Grund trifft seine Annahme, die Ufersicherung sei als Maßnahme zur "Abwehr von Katastrophen" von der Anwendung des NatSchG ausgenommen, nicht zu. Es muss daher auch nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Ufersicherung in der vom Beschwerdeführer ausgeführten Art und Weise eine zur Abwehr von Katastrophen unabdingbare Maßnahme darstellt.

Gem. § 24 Abs. 1 lit. b SbgNatSchG unterliegen oberirdisch fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete dem Lebensraumschutz der Abs. 3 bis 6 und es sind gem. § 24 Abs. 3 SbgNatSchG Maßnahmen, die Eingriffe in diesen Lebensraum bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

Was nun den weiteren Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die Ufersicherung sei gemäß § 24 Abs. 4 Z. 6 SbgNatSchG von der Bewilligungspflicht gem. Abs. 3 ausgenommen, so normiert diese Bestimmung zwar, dass das Errichten von "kleineren" Stein-, Holz- und anderen Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern nicht als bewilligungspflichtiger Eingriff in den bestehenden Lebensraum gilt. Als "kleinere" Uferverkleidung ist aber eine solche mit geringen und daher mit - in Ansehung einer dadurch möglichen Beeinträchtigung der naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter - nicht ins Gewicht fallenden Ausmaßen anzusehen; ob sie mit geringfügigem Zeit-/Arbeits- oder Finanzaufwand errichtet wurde, ist hingegen nicht entscheidend. Angesichts der Ausmaße der in Rede stehenden Uferverbauungen (60 m und 57 m Länge) kann allerdings keine Rede davon sei, dass es sich um "kleinere" Verkleidungen des Ufers im Sinn des § 24 Abs. 4 Z. 5 SbgNatSchG handelt.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den Entfernungsauftrag ein, er habe im Verfahren darauf hingewiesen, dass der Erd- /Schotterwall bereits vor Jahren von seinem Rechtsvorgänger errichtet worden sei und dass er gutgläubig der Ansicht gewesen sei, der Damm bestehe zu Recht. Obwohl er an diesem Damm nichts geändert habe, sei dieser offenbar in der Annahme, er sei vom Beschwerdeführer im Jahre 1999 errichtet worden, in den Entfernungsauftrag einbezogen worden. Die durch Autoreifen tatsächlich durch den Beschwerdeführer erfolgte Verlängerung des Dammes sei bloß ca. 15 m lang. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, exakt festzustellen, welcher Teil des Dammes schon früher bestanden habe und welchen Teil der Beschwerdeführer errichtet habe; nur auf den letzteren Teil hätte sich der Entfernungsauftrag beziehen dürfen. Im Übrigen sei der Damm nach den Ausführungen des Naturschutzbeauftragten auf dem Grundstück 1027 errichtet worden, nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer aber lediglich verpflichtet, die auf den Grundstücken 932, 1026 und 1134/1 veranlassten Verbauungen zu entfernen.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Hinweis auf die Errichtung des Erd-/Schotterdammes durch seinen Rechtsvorgänger ändert nämlich nichts an der Rechtmäßigkeit eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Entfernungsauftrages. Gemäß § 46 Abs. 1 SbgNatSchG kann der Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sowohl demjenigen erteilt werden, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat bzw. ausführen hat lassen, als auch dem Rechtsnachfolger des Ausführenden. § 46 Abs. 1 SbgNatSchG normiert nicht, dass der Rechtsnachfolger des Ausführenden - wie dies dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint - erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Heranziehung des Ausführenden nicht (mehr) in Betracht kommt. Vielmehr ist eine Heranziehung des Ausführenden gleicher Maßen zulässig wie eine Heranziehung des Rechtsnachfolgers.

Dass es sich bei dem Erd-/Schotterdamm jedoch um einen zulässigen "Altbestand" handelte, d.h. um eine Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert bestand (zum Begriff des "Altbestandes" vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur), behauptet der Beschwerdeführer, der lediglich darauf verweist, er sei gutgläubig der Annahme gewesen, der Damm habe zu Recht bestanden, selbst nicht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar einen Damm erwähnt, der von seinem Besitzvorgänger errichtet worden sei. Dies jedoch einerseits im Zusammenhang mit der Schilderung einer in der Vergangenheit erfolgten Überflutung seiner Teichanlage und andererseits im Zusammenhang mit der Behauptung, die von ihm gesetzten Maßnahmen würden ins Bild der Flusslandschaft passen. Der Beschwerdeführer hat aber weder konkret behauptet, dass der den Gegenstand des Entfernungsverfahrens bildende Erd- /Schotterdamm bereits von seinem Rechtsvorgänger errichtet worden sei, noch dass die Errichtung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem diese (noch) nicht bewilligungspflichtig gewesen sei, noch, dass dieser Damm seit seiner Errichtung unverändert geblieben sei noch dass der Damm von einem Dritten auf fremdem Grund errichtet worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer aber rügt, er sei durch den angefochtenen Bescheid lediglich verpflichtet worden, die auf den Grundstücken 932, 1026 und 1134/1, nicht jedoch die auf dem Grundstück 1027 veranlassten Verbauungen zu beseitigen, zeigt er nicht auf, inwieweit er dadurch, dass das Grundstück 1027 im Entfernungsauftrag nicht genannt wurde, in seinen Rechten verletzt sein könnte.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde wäre verhalten gewesen, statt der Einleitung eines Entfernungsauftrages die gesetzten Maßnahmen im Sinne des § 52 Abs. 1 SbgNatSchG nachträglich zur Kenntnis zu nehmen. Er übersieht dabei, dass gemäß § 52 Abs. 1 SbgNatSchG bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden können, von geringfügigen Abweichungen von der Bewilligung vom 17. Mai 1999 im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht die Rede sein kann. Dass ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Erlassung eines Entfernungsauftrages nicht hindernd entgegensteht, wurde bereits im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf hg. Judikatur dargelegt.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er sei nicht gemäß § 13a AVG entsprechend angeleitet worden, die Österreichischen Bundesforste, die Grundeigentümer seien, hätten ihre Erklärung, der Errichtung der Anlagen nicht zuzustimmen, entgegen § 44 Abs. 2 AVG bei der mündlichen Verhandlung schriftlich abgegeben, der Naturschutzbeauftragte habe seine fachlichen Ausführungen im Rahmen eines Aktenvermerks getroffen, nicht aber sei hierüber eine Niederschrift aufgenommen worden und es sei dem Beschwerdeführer auch die Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft, in der die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gefordert worden sei, nicht zur Kenntnis gebracht worden. Schließlich sei auch über eine Vorsprache des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem fachkundigen Dipl.-Ing. P. bei der BH lediglich ein Aktenvermerk, nicht aber eine Niederschrift aufgenommen worden. Bei diesem Gespräch habe Dipl.-Ing. P. die vom Beschwerdeführer gewählte Lösung für fachkundig gehalten, von der "Sanierung eines widerrechtlichen Eingriffes" sei hingegen nicht die Rede gewesen.

Bei diesem Vorbringen unterlässt es der Beschwerdeführer, konkret darzulegen, zu welchen im Ergebnis anders lautenden Bescheid die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensverletzungen gelangt wäre. Insbesondere legt er nicht dar, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu einer Sachverhaltsgrundlage gelangt wäre, der zufolge die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden baulichen Maßnahmen als entweder nicht bewilligungspflichtig oder von einer aufrechten Bewilligung erfasst zu beurteilen wären. Die behaupteten Verfahrensmängel wären daher - selbst wenn sie gegeben wären - nicht relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. November 2002

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100061.X00

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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