Norm
ABGB §1151 XIIRechtssatz
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer die Änderung der Rechtsform des Unternehmens, bei dem dieser beschäftigt ist, mitzuteilen. Versäumt er dies schuldhaft, so wird er für jeden Schaden, der dem Dienstnehmer durch seine Unkenntnis der Sachlage entsteht, ersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021353Dokumentnummer
JJR_19720627_OGH0002_0040OB00039_7200000_001