Norm
GBG §33 Abs1 litbRechtssatz
Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dagegen dem Grundbuchsrichter nicht. § 31 Abs 6 GBG kommt hier nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0060671Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016