Norm
ZPO §355 Abs2Rechtssatz
Diese Bestimmung will verhindern, daß der Sachverständige zwar formell wegen eines Befangenheitsgrundes, tatsächlich aber deshalb abgelehnt wird, weil das Gutachten einer Partei ungünstig erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040665Dokumentnummer
JJR_19720627_OGH0002_0040OB00036_7200000_001