RS OGH 1972/6/27 5Ob110/72, 6Ob559/79, 5Ob584/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1972
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Norm

BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertverminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten (so auch ZVR 1963/251).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 110/72
    Entscheidungstext OGH 27.06.1972 5 Ob 110/72
  • 6 Ob 559/79
    Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 559/79
  • 5 Ob 584/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 584/90
    Beisatz: Und daher erst recht nicht für die Immissionen, die von der auf der enteigneten Fläche betriebenen Anlage ausgehen. (T1) Veröff: JBl 1991,398

Schlagworte

RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053344

Dokumentnummer

JJR_19720627_OGH0002_0050OB00110_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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