RS OGH 1972/6/28 IVZR51/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1972
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Norm

ZPO §351

Rechtssatz

Wird der Antrag einer Partei, den Sachverständigen zum mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu hören, nicht rechtzeitig in einem vorbereitenden Schriftsatz angekündigt, so muß das Gericht nicht nur die Frage einer Verzögerung des Rechtsstreits prüfen, sondern sich auch davon überzeugen, daß die Partei den Antrag entweder aus Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig angekündigt hat.

Veröff: VersR 1972,927

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0103072

Dokumentnummer

JJR_19720628_AUSL000_0040ZR00051_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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