Norm
ZPO §351Rechtssatz
Wird der Antrag einer Partei, den Sachverständigen zum mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu hören, nicht rechtzeitig in einem vorbereitenden Schriftsatz angekündigt, so muß das Gericht nicht nur die Frage einer Verzögerung des Rechtsstreits prüfen, sondern sich auch davon überzeugen, daß die Partei den Antrag entweder aus Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig angekündigt hat.
Veröff: VersR 1972,927
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0103072Dokumentnummer
JJR_19720628_AUSL000_0040ZR00051_7100000_001