- 5 Ob 106/72
Entscheidungstext OGH 28.06.1972 5 Ob 106/72
Veröff: MietSlg 24106 = JBl 1973,257
- 3 Ob 78/74
Entscheidungstext OGH 14.05.1974 3 Ob 78/74
Veröff: ImmZ 1975,43
- 3 Ob 226/74
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 226/74
Beisatz: Immaterieller Schaden hat unberücksichtigt zu bleiben. (T1)
- 7 Ob 580/77
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 580/77
- 3 Ob 575/78
Entscheidungstext OGH 23.05.1978 3 Ob 575/78
- 1 Ob 754/78
Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 754/78
- 7 Ob 585/79
Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 585/79
nur: Der Benützer hat gemäß
§ 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. (T2)
- 1 Ob 578/80
Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 578/80
nur T2
- 4 Ob 525/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 525/81
Veröff: MietSlg 33129
- 7 Ob 574/81
Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 574/81
Auch; Beisatz: Bei rückwirkender Beseitigung eines Benützungstitels gebührt aber demjenigen, dessen Sache benützt worden ist, ein angemessenes Benützungsentgelt. (T3)
Veröff: MietSlg 33128
- 4 Ob 406/81
nur T2; nur: Insbesondere auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen ankommt. (T4)
Beisatz: Bild eines Fußballers zu Werbezwecken. (T5)
Veröff: SZ 55/12 = EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367 (siehe auch Nowakowski in ÖBl 1983,97)
- 3 Ob 71/86
Auch; nur T2; Veröff: JBl 1987,445
- 1 Ob 516/92
Auch; nur T2; Veröff: JBl 1992,456
- 2 Ob 218/97s
Auch
- 3 Ob 54/98g
Vgl auch; Beisatz: Der Verwendungsschuldner muss selbst bei Unredlichkeit nicht alle Vorteile herausgeben, die er ohne die Verwendung nicht erzielt hätte. (T6)
Veröff: SZ 72/125
- 9 ObA 43/01s
Vgl auch; Beisatz: Bei bloßem Gebrauch einer fremden Sache ist der dem Verwender entstandene Nutzen regelmäßig mit jenem Betrag zu bemessen, den er sich durch diese Verwendung erspart hat, sodass der Eigentümer in einem solchen Fall die Zahlung eines entsprechenden Benützungsentgelts verlangen kann. (T7)
- 4 Ob 114/02x
Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2002/75
- 1 Ob 39/03x
Beisatz: Es kommt dabei nicht auf die Nachteile des Eigentümers an. (T8)
Beisatz: Hier hat der Kläger dadurch, dass er noch einzelne Gegenstände in der Wohnung beließ, weder die Verwertungsmöglichkeit durch die beklagte Partei beschränkt, noch sich einen über die Ersparung mit einer anderweitigen Einlagerung verbundener Aufwendungen hinausgehenden Vermögensvorteil verschafft. (T9)
- 2 Ob 95/06v
nur T2; Veröff: SZ 2007/109
- 5 Ob 168/08d
- 2 Ob 248/08x
Vgl; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch gemäß
§ 1041 ABGB des Eigentümers eines Bestandobjekts gegen den titellosen Benützer. (T10)
Veröff: SZ 2009/86
- 1 Ob 191/10k
nur T2; Beisatz: Hier: Fruchtgenuss. (T11)
- 8 Ob 74/13k
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k
- 3 Ob 109/16z
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 109/16z
Auch
- 4 Ob 70/18z
Auch; Beisatz: Das Begehren auf angemessenes Benützungsentgelt bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung ist grundsätzlich als Gegenforderung geltend zu machen. Zieht es der Kläger aber schon von sich aus vom geltend gemachten Zahlungsanspruch ab, so rechnet er mit einem Teil seiner Kapitalforderung gegen eine (von ihm erwartete und akzeptierte) Gegenforderung des Beklagten auf. (T12)
- 7 Ob 48/18m
Auch
- 2 Ob 102/18s
Auch
- 6 Ob 52/19v
- 5 Ob 214/19k
- 7 Ob 117/20m
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Risikoprämie nach (Spät-)Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag nach
§ 165a VersVG. (T13)
- 7 Ob 174/20v
Auch; Beis wie T13
- 1 Ob 118/21s
Beis wie T8