Norm
ABGB §336Rechtssatz
Die Vorschrift des § 336 ABGB ist dahin zu verstehen, daß der Rückstellungspflichtige als unredlicher Besitzer nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen ( § 1035 ABGB ) und seines nützlichen ( § 1037 ABGB ) Aufwandes hat, bezüglich des letzteren überdies mit der Einschränkung, "daß hier der Maßstab für die Nützlichkeit kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönlichen Zwecken".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010286Dokumentnummer
JJR_19720628_OGH0002_0050OB00085_7200000_001