Norm
ZPO §405 DIIIeRechtssatz
Gegenüber dem Begehren nach Rückstellung einer Ware am Wohnort oder Geschäftsort des Klägers ist der Ausspruch, der Beklagte habe die Ware an seinem eigenen Wohnort zur Übernahme bereitzuhalten, ein minus und kein aliud.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041163Dokumentnummer
JJR_19720628_OGH0002_0050OB00106_7200000_004