TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/4 2001/10/0074

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Ing. T in Bodensdorf, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Oktober 2000, Zl. 8W-NAT-193/11/2000, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 6. Jänner 1999 suchte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) unter Anschluss eines Planes um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Badesteges vor dem Grundstück Nr. 641/6, KG. S. an. Der Steg solle in Holzbauweise auf in den Ossiacher See (Grundstück Nr. 1109, KG. S.) eingeschlagene Holzpiloten errichtet werden und zwar in einer Länge von 16 m und einer Breite von 1 m. An der vordersten Westseite solle eine senkrechte Abgangsleiter angebracht werden; der Schilfgürtel solle bestehen bleiben.

Die BH beraumte eine mündliche Verhandlung an, in der von der Amtssachverständigen für Naturschutz im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Grundstück Nr. 641/6, KG. S. sei terrassenartig gestaltet und zum See durch Baumgruppen aus Erlen abgeschlossen. Daran schließe ein 8 m bis 10 m breiter Schilfgürtel, bestehend aus Schilf, Rohrkolben und Kalmus an. Durch diesen Schilfgürtel führe eine ca. 2 m breite Schneise bis zur offenen Wasserfläche. Die Schneise sei von der westlichen Grundstücksgrenze ca. 4 m entfernt. Seeeinbauten in Form von Stegen und Bootshäusern befänden sich vor den Nachbargrundstücken im Westen. Nach Osten hin gäbe es nur vereinzelt Bootshäuser, die jedoch die Wasserfläche nur zum geringen Teil überragten. Stege seien hier entweder nicht vorhanden oder träten nur untergeordnet in Erscheinung. Die Badetätigkeit bzw. die Erreichbarkeit der schwimmfähigen Tiefe werde über Schneisen ermöglicht, die durch Entfernung des Schilfbestandes entstanden seien. Gegen die Errichtung des beantragten Steges seien Versagungsgründe nach dem Kärntner Naturschutzgesetz geltend zu machen, die in erster Linie das Landschaftsbild und den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes beträfen. Zunächst sei davon auszugehen, dass eine Fläche nach § 8 Kärntner Naturschutzgesetz (Schilfbestand) betroffen sei, weil die Entstehung von Schneisen nicht auf natürliche Ursachen zurückzuführen sei. Durch die Errichtung des Steges komme es zu nachteiligen Beeinflussungen des Landschaftsbildes, weil sich der Steg durch seine Größe und geometrische Form sowie durch die Verwendung von im Verlandungsbereich von Natur aus nicht vorkommende Materialien unharmonisch von der Umgebung abheben und als Fremdkörper wirken würde. Da die Errichtung eines Steges meist nur auf Kosten natürlicher Landschaftselemente (Verlandungszone, freie Wasserfläche) möglich sei, werde auch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt, weil der vorherrschende Eindruck der Naturbelassenheit wesentlich gestört und die Ufervegetation aufgesplittert werde. Eine Bewilligung sollte daher nur erteilt werden, wenn ein anderes öffentliches Interesse unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen überwiege und der Steg in seinen Dimensionen so ausgelegt werde, dass er nicht in die freie Wasserfläche rage und eine Breite von maximal 1 m aufweise. Zur Schonung des Schilfbestandes sollte die Abgangsstiege an der Stirnseite situiert werden.

Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, er habe bereits über eine naturschutzrechtliche Bewilligung für den Steg verfügt (Bescheid vom 22. März 1988), er habe diesen Steg damals aber u. a. aus finanziellen Gründen nicht errichtet. Die Schneise durch das Schilf habe bereits 1978 bestanden, als er nach B. gekommen sei. Es sei unzutreffend, dass sich in unmittelbarer Umgebung keine Einbauten befänden. Ca. 15 m westseitig vom geplanten Steg befinde sich auf der Seefläche "ein ganzes Bootshaus" und gleich daneben ein breiter Steg mit Geländer. An der ostseitigen Grundstücksgrenze sei eine größere Anschüttung und Uferverbauung vorgenommen worden, das nächste Objekt habe - ebenso wie das Folgende - ein Bootshaus im See. Im Rahmen seiner Privatzimmervermietung habe der Beschwerdeführer 8 Betten (6 Betten und 2 Zusatzbetten), im Jahre 1998 habe er 28 Personen (330 Nächte) beherbergt, im Jahre 1997 44 Personen (460 Nächte). Er beabsichtige, das Dachgeschoss auszubauen, um eine weitere Ferienwohnung mit 4 Betten zu errichten. Das untere Ende der Wiese zum See sei als Liegewiese umgewidmet worden. Eine touristische Nutzung des Grundstückes sei ohne Steg nicht möglich. Mit dem Steg solle schon jahrelangen Klagen der Gäste entsprochen werden. Im Übrigen sei der Schilfgürtel nicht 8 m bis 10 m breit, sondern 14 m bis 17 m. Dies sei auch der Grund für eine Steglänge von 16 m. Schließlich sei der Steg auch beantragt worden, um den Schilfgürtel zu schonen.

Die Amtssachverständige für Naturschutz erklärte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers, der Schilfgürtel werde in erster Linie durch die Unterlassung anthropogener Eingriffe (z.B. Entfernen, Betreten) geschützt. Die Errichtung eines Badesteges trage naturgemäß nicht zum Schutz und zur Schonung des Schilfbestandes bei, weil Stege meist auf Kosten des Schilfbestandes errichtet würden. Der beantragte Steg solle zwar in einer bestehenden Schneise errichtet werden, da diese jedoch nicht natürlichen Ursprungs sei, sondern durch menschliche Eingriffe errichtet, könne der Steg nicht als Maßnahme zum Schutz und zur Schonung des Schilfbestandes verstanden werden. Der Hintanhaltung von zusätzlichen Schädigungen des Schilfgürtels könnte durch die Einbringung einer Reihe von Waschbetonplatten in der vorhandenen Schneise gedient werden.

Mit Bescheid der BH vom 11. Oktober 1999 wurde der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers gemäß den §§ 4 lit. a und 9 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Steg würde zu nachteiligen Beeinflussungen des Landschaftsbildes, des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes sowie zu einer wesentlichen Störung der Naturbelassenheit führen. In Ansehung eines an der Errichtung des Steges bestehenden öffentlichen Interesses gehe die BH davon aus, dass die Privatzimmervermietung und damit auch der beantragte Steg im wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, nicht aber im öffentlichen Interesse lägen. Eine - im öffentlichen Interesse liegende - Erhaltung des Schilfbestandes durch den Steg sei von der Amtssachverständigen für Naturschutz nicht bestätigt worden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte u.a. vor, zwei Urlaubsfamilien hätten seine Privatzimmer nicht mehr gemietet, weil kein Steg in den See vorhanden sei. Im Übrigen habe er 1988 eine naturschutzrechtliche Bewilligung für den Steg ohne Probleme erhalten, obwohl damals das auch nunmehr angewendete Kärntner Naturschutzgesetz ebenfalls in Geltung gestanden sei.

Die Berufungsbehörde nahm ergänzende Erhebungen in Ansehung eines öffentlichen Interesses am beantragten Steg vor und forderte den Beschwerdeführer nochmals auf, das öffentliche Interesse an der Stegerrichtung durch Vorlage von Unterlagen (Gutachten) darzulegen.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Errichtung des Steges komme es zu einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes, weil dieser sich - wie im Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz dargelegt - durch seine Größe und geometrische Form sowie durch die Verwendung von im Verlandungsbereich von Natur aus nicht vorkommender Materialien unharmonisch von der Umgebung abheben und als Fremdkörper wirken würde. Der vorherrschende Eindruck der Naturbelassenheit würde wesentlich gestört und die Ufervegetation aufgesplittert. Damit werde auch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt. Eine nachteilige Beeinflussung des Gefüges des Naturhaushaltes sei fachlicherseits allerdings nicht eingewendet worden. Gleichwohl könnte eine Bewilligung nur im überwiegenden öffentlichen Interesse genehmigt werden. Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse liefere die Flächenwidmung. Die Privatzimmervermietung in einer Größenordnung wie der vorliegenden (10 Gästebetten und 455 Nächtigungen) habe aber keine regionalwirtschaftliche Bedeutung, sondern liege im wirtschaftlichen Einzelinteresse. Das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen sei somit höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 2312/00, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz (NatSchG) bedürfen die Errichtung oder Einbringung von Einbauten und sonstigen Anlagen, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer Bewilligung.

Bewilligungen im Sinne des § 4 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 NatSchG nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a)

das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde,

b)

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

              c)              der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)

eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b)

eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

              c)              der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

              d)              natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

              e)              freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und Ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

Die Versagung einer Bewilligung im Sinne des § 4 NatSchG darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die - dem Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz folgende - Auffassung zu Grunde, der beantragte Steg würde das Landschaftsbild nachteilig beeinflussen, den Eindruck der Naturbelassenheit des betroffenen Landschaftsraumes wesentlichen stören und zu einer Aufsplitterung der Ufervegetation führen; neben dem Landschaftsbild werde daher auch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt. Da ein das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor diesen Eingriffen überwiegendes öffentliches Interesse nicht bestehe, dürfe die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden.

Dem hält der Beschwerdeführer u.a. entgegen, es bestünden sowohl westlich wie östlich seiner Liegenschaft Stege, die in den See gebaut seien. Die Länge des von ihm beantragten Steges hätte weiters nicht über den Schutzgürtel hinaus in den See geragt. Bei richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass weder eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes noch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des Landschaftsraumes zu befürchten seien.

Was zunächst die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes durch den beantragten Steg anlangt, so ist eine solche Beeinträchtigung dann anzunehmen, wenn sich das Vorhaben wegen seiner Größe, Farbe, Form oder wegen der verwendeten Bau- oder Anlagenelemente oder wegen seiner Lage unharmonisch von der Umgebung abhebt oder in der Landschaft als Fremdkörper wirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl. 96/10/0066, und die hier zitierten Gesetzesmaterialien). Auch hat eine "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" nicht zur Voraussetzung, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0187, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Allerdings setzt die Annahme einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes durch das beantragte Vorhaben konkrete Feststellungen über das in Betracht kommende Bild der Landschaft einschließlich der hier bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe einerseits und über die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf dieses Bild andererseits voraus. Erst diese Gegenüberstellung erlaubt eine Beurteilung des von dem Vorhaben auf das Landschaftsbild ausgehenden Einflusses.

Diesen Anforderungen wird die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Diese begnügt sich nämlich - dem eingeholten Gutachten folgend - mit der bloßen Behauptung, Größe, Form und Materialien des beantragten Steges ließen diesen in der Umgebung als Fremdkörper erscheinen, der Steg würde sich unharmonisch von der Umgebung abheben.

Weder wird nämlich eine Beschreibung des Bildes der umgebenden Landschaft geboten, der nachvollziehbar entnommen werden könnte, die in der Nachbarschaft vorhandenen Bootshäuser und Stege würden - anders als der Steg des Beschwerdeführers - insbesondere nur untergeordnet in Erscheinung treten und könnten daher bei der Beurteilung der das Landschaftsbild prägenden Merkmale vernachlässigt werden; noch wird eine Begründung für die Behauptung geboten, Größe, Form und Materialien des Steges hätten einen nachteiligen Einfluss auf das Landschaftsbild. Betreffend die Annahme, der Steg rage auf Grund seiner Größe (16 m) in die freie Wasserfläche des Sees, wäre überdies eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz geboten gewesen, der Schilfgürtel sei nicht 8 m bis 10 m breit, wie im Gutachten ausgeführt werde, sondern 14 m bis 17 m, weshalb der Steg auch in der Länge von 16 m beantragt worden sei. Weiters ist ohne nähere Begründung nicht einsichtig, dass sich der Steg wegen der verwendeten Materialien unharmonisch von der Umgebung abheben und als Fremdkörper wirken würde.

In gleicher Weise hat es die belangte Behörde in Ansehung der angenommenen nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes unterlassen, jene Umstände, aus denen sie diese Beeinträchtigung ableitet, konkret darzulegen. Weder hat sie nämlich begründet, worauf sie - ungeachtet bestehender Bootshäuser und Stege - den "Eindruck der Naturbelassenheit" des betroffenen Landschaftsraumes stützt, noch welche Auswirkungen dem gegenüber vom beantragten Steg ausgehen, die als wesentliche Störung dieses Landschaftscharakters zu beurteilen sind. Inwieweit durch den Steg die "Ufervegetation aufgesplittert" werde und solcher Art das Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 3 lit. e letzter Halbsatz NatSchG erfüllt würde ("... die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde"), ist mangels näherer Begründung gleichfalls nicht nachvollziehbar.

Die Annahme der belangten Behörde, das Vorhaben des Beschwerdeführers bedeute eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes sowie eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes, beruht somit nicht auf einer mängelfrei ermittelten Sachverhaltsgrundlage. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde schon deshalb zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, weil die Versagungsgründe des § 9 Abs. 1 NatSchG nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. November 2002

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100074.X00

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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