RS OGH 1972/6/29 3Ob59/72 (3Ob60/72), 3Ob597/79, 4Ob9/18d

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Veröffentlicht am 29.06.1972
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Norm

ZPO §235 F

Rechtssatz

Selbst wenn sich aus der Klagsänderung das Zugeständnis ergibt, daß das ursprüngliche Begehren nicht berechtigt ist, ist eine Klagsänderung die am Beginn der Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien und vor Fassung eines Beweisbeschlusses erfolgt, zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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