Norm
ZPO §235 FRechtssatz
Selbst wenn sich aus der Klagsänderung das Zugeständnis ergibt, daß das ursprüngliche Begehren nicht berechtigt ist, ist eine Klagsänderung die am Beginn der Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien und vor Fassung eines Beweisbeschlusses erfolgt, zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018