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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §54b Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Juli 2002, Zl. uvs-2002/23/084-4, betreffend eine Übertretung des Forstgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit der zur hg. Zl. 2002/10/0188 protokollierten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit welchem über ihn wegen einer Übertretung des Forstgesetzes 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- verhängt wurde.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung nicht entgegenstünden. Für den Beschwerdeführer sei jedoch mit dem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Der Beschwerdeführer, ein Landwirt, sei für seine Gattin und vier Kinder sorgepflichtig und habe ein Einkommen von "umgerechnet ca. EUR 1.090,-- bis 1.453,--". Es dürfe als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass ein Landwirt kein höheres Einkommen aufweise und überdies neben den Sorgepflichten auch Aufwendungen für die Landwirtschaft zu tätigen habe. Die Höhe der Strafe betrage "sohin ca. die Hälfte des Monatseinkommens" und es ergäbe sich bereits aus den Sorgepflichten des Beschwerdeführers, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil vorliege.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Auch aus dem teilweise ziffernmäßig konkretisierten Vorbringen im Antrag ergibt sich jedoch nicht, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Auch der Umstand, die Zahlung nur mit Krediten finanzieren zu können oder der Entgang von Habenzinsen ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/1/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, oder vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047). Im Verwaltungsstrafverfahren nach VStG kommt überdies die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 54b Abs. 3 VStG (Aufschub oder Teilzahlung) in Betracht (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 6. Juli 1992, Zl. AW 92/02/0039, vom 9. Juni 1994, Zl. AW 94/04/0022, oder vom 30. Juni 1994, Zl. AW 94/02/0020, für z.T. deutlich höhere Geldstrafen als im vorliegenden Fall).
4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 5. November 2002
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002100032.A00Im RIS seit
05.03.2003