Norm
StPO §285a Z1Rechtssatz
Die Anordnung eines (gesonderten) Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung gemäß § 296 Abs 3 StPO ausschließlich über die mit einer bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Zurückweisung der Beschwerde (auch) auf § 285 d Abs 1 Z 2 StPO gründet; stützt sie sich hingegen nur auf § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 1 oder 2 StPO, so sind zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung die Akten im Sinne des § 285 b Abs 6 StPO an den zuständigen Gerichtshof II.Instanz zu leiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100076Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0090OS00065_7200000_001