Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Der Unternehmer hat als Sachverständiger dafür einzustehen, daß er oder seine Arbeiter, deren er sich zur Erfüllung des Auftrages bedient, die mangelnde Eignung des vom Besteller beigestellten "Stoffes" nicht erkennen und den Besteller nicht darauf aufmerksam machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021763Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0020OB00170_7100000_001