Norm
StVO §3 B3bRechtssatz
Der Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, daß seit seiner letzten Fahrt über eine Verkehrsfläche die Verhältnisse, insbesondere auch die dort aufgestellten Verkehrszeichen, keine Änderung erfahren haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073303Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0020OB00064_7200000_001