Norm
MSchG §10Rechtssatz
Hormonpräparate für die tierärztliche Medizin gleichartig mit Hormonpräparaten für die Hummanmedizin. Waren nicht völlig gegensätzlicher Natur sind dann gleichartig, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung und insbesondere auch nach ihren regelmäßigen Herstellungsstätten und Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte miteinander haben, daß nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb.
Veröff: PBl 1973,30 = ÖBl 1973,33
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1972:RS0105429Dokumentnummer
JJR_19720703_OPM0002_0000OM00009_7100000_001