Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO (Aufstellen des Fahrzeuges parallel zum Fahrbahnrand) liegt dann nicht vor, wenn das Fahrzeug zwar nicht dieser Vorschrift entsprechend parallel zum Fahrbahnrand, aber doch so aufgestellt wurde, daß nur das Heck 1,50 Meter in die Fahrbahn hineinragte, während der restliche Teil außerhalb der Fahrbahn stand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027763Dokumentnummer
JJR_19720704_OGH0002_0080OB00129_7200000_001