- 7 Ob 152/72
Entscheidungstext OGH 05.07.1972 7 Ob 152/72
- 5 Ob 123/74
Entscheidungstext OGH 29.05.1974 5 Ob 123/74
- 3 Ob 214/74
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 3 Ob 214/74
- 5 Ob 255/75
Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425 = NZ 1978,140
- 5 Ob 31/76
Entscheidungstext OGH 25.01.1977 5 Ob 31/76
Ähnlich; Veröff: EvBl 1977/195 S 437 = JBl 1978,381
- 1 Ob 768/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 768/76
Vgl auch
- 5 Ob 524/77
Entscheidungstext OGH 15.03.1977 5 Ob 524/77
- 7 Ob 590/77
Auch; Veröff: SZ 50/101
- 6 Ob 786/77
Entscheidungstext OGH 19.01.1978 6 Ob 786/77
Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. (T1)
Veröff: JBl 1978,645
- 1 Ob 665/78
Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 665/78
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein. (T2)
- 4 Ob 583/78
Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 583/78
- 7 Ob 529/80
nur T1; Veröff: SZ 53/167
- 4 Ob 579/82
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 579/82
Auch; nur T2
- 8 Ob 608/88
nur T1
- 7 Ob 547/90
Auch; Beisatz: Erforderlich ist, dass sich die Parteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig - "erkennbar" - zum Ausdruck gebracht haben. (T3)
- 5 Ob 603/90
Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 603/90
nur T1; Beisatz: Den Bestand der Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet. (T4)
- 7 Ob 502/91
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht an. (T5)
- 1 Ob 532/91
Auch
- 3 Ob 527/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 527/91
- 2 Ob 583/91
Beis wie T3; Veröff: NZ 1992,130
- 6 Ob 506/95
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 2373/96p
Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 2373/96p
Ähnlich; Veröff: SZ 70/107
- 9 Ob 12/98z
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 326/00b
Vgl auch
- 9 Ob 134/00x
Beis wie T4
- 6 Ob 245/02a
Auch
- 6 Ob 128/05z
Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T6)
Veröff: SZ 2005/103
- 9 Ob 137/06x
nur T1
- 6 Ob 153/07d
Auch; Beis wie T6 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7)
- 10 Ob 33/08p
Vgl auch
- 5 Ob 191/10i
Vgl auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ? insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ? Schenkungsabsicht indizieren. (T8)
- 6 Ob 140/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 140/11y
Beis wie T8
- 2 Ob 14/12s
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 14/12s
nur T1; Beis wie T8
- 6 Ob 66/13v
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 66/13v
Vgl; Beis wie T7
- 5 Ob 188/13b
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 188/13b
Auch; Beisatz: Selbst ein krasses objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet noch nicht zwingend ein Indiz für eine Schenkungsabsicht. (T9)
- 5 Ob 235/13i
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 235/13i
Vgl auch
- 2 Ob 96/16f
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
Vgl; Beis wie T8
- 2 Ob 98/17a
Vgl; nur T5; Beis wie T8
- 1 Ob 64/18w
Auch
- 1 Ob 97/19z
nur T1
- 2 Ob 118/20x
nur T5; Beisatz: Ob Schenkungsabsicht vorliegt, ist eine der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogene Tatfrage. (T10)
- 2 Ob 27/22t
Beis wie T8