Norm
ABGB §26Rechtssatz
Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechtes. Sie sind nicht parteifähig. Traten die Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft aber im Prozess bereits auf, ist nur eine Berichtigung der Parteienbezeichnung durch das Gericht von Amts wegen vorzunehmen. Eine Nichtigerklärung des Verfahrens und eine Zurückweisung der Klage kommen unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009137Dokumentnummer
JJR_19720705_OGH0002_0010OB00151_7200000_001