TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/6 2001/02/0053

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des CF in Wien, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 24. Jänner 2001, Zl. Senat-WB-99- 464, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. Mai 1999, gegen 22.20 Uhr im Gemeindegebiet von Bad Fischau-Brunn, auf der A 2, Höhe Strmk. 41,0, Richtungsfahrbahn Graz einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,61 g/l BAG) befunden habe. Er habe dadurch gegen § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verstoßen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 384 Stunden) verhängt und ausgesprochen, dass er die zahlenmäßig bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 2 StVO zu einem Barauslagenersatz in der Höhe von S 2.370,-- für die Blutalkoholuntersuchung verhalten.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Spruch des ihn verurteilenden Erkenntnisses insoweit, als die Tatzeit mit "gegen 22.20 Uhr" umschrieben und als Tatort "Höhe Strkm. 41,0" auf der A 2 angeführt sei. Diese Tatzeit- bzw. Tatortangabe sei jedoch auf Grund der Aktenlage verfehlt bzw. falsch. Der Beschwerdeführer sei um 22.20 Uhr zur Atemalkoholüberprüfung nach vorangegangener Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert worden, weshalb ausgeschlossen sei, dass er um 22.20 Uhr den in Rede stehenden Pkw gelenkt habe. Außerdem habe die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass die einschreitenden Gendarmeriebeamten den Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug gegen

22.20 Uhr auf Höhe des Strkm. 40 bemerkt hätten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich das Tatfahrzeug um

22.20 Uhr bereits bei Strkm. 41 befunden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich indes mit der Frage, ob der Tatort und die Tatzeit im vorliegenden Beschwerdefall entsprechend "präzisiert" sind, nicht näher auseinander zu setzen. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/02/0378, mwN, gleichfalls eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO betreffend), dass die Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses dazu dient, den Bestraften davor zu schützen, wegen ein und derselben Tat mehrfach bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer vermag allerdings nicht darzutun, dass er wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, zumal die Konkretisierung des Tatortes in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten ist (vgl. wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. November 1995 mwN). Insoweit ist - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist - die ungefähre Tatzeitangabe mit "gegen" im Verein mit der Tatortangabe durchaus ausreichend, den Beschwerdeführer vor einer Doppelbestrafung zu schützen. Der Beschwerdeführer wurde durch diese Tatort- und Tatzeitangaben auch nicht gehindert, im Verfahren Sachdienliches zu seiner Verteidigung vorzubringen; dies wird in der Beschwerde - zu Recht - auch nicht behauptet.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, zum Sachverständigengutachten, das in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erstattet worden sei, in angemessener Frist auf gleicher fachlicher Ebene zu antworten, obwohl er dies beantragt habe.

Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausweis der Akten ebenso wenig wie sein Rechtsvertreter an der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde teilgenommen. Sowohl er wie auch sein Rechtsvertreter haben sich vielmehr am Tag der für den 4. Dezember 2000 angesetzten mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken entschuldigt, dass ihnen eine Teilnahme aus (nicht näher genannten) beruflichen Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer hat unter einem ersucht, eine Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen der Sachverständigen von 14 Tagen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolles einzuräumen; selbst bei Teilnahme an einer Berufungsverhandlung wäre es dem Rechtsvertreter bzw. dem Beschwerdeführer unmöglich, Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene sofort zu begegnen. Die belangte Behörde hat jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2000 den dann am 24. Jänner 2001 ausgefertigten Bescheid verkündet. Selbst wenn man jedoch in diesem Vorgehen der belangten Behörde einen Verfahrensmangel erblicken wollte, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Relevanz - etwa dadurch, dass dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden wäre - darzutun. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von Mängeln des Sachverständigengutachtens behauptet, dass dieses bei der vorgenommenen "Rückrechnung" individuelle Einflussgrößen nicht berücksichtigt habe, legt er nicht dar, zu welchen anderen Ergebnissen die Sachverständige im Fall des Beschwerdeführers gekommen wäre. Die Sachverständige hat sich - vom Beschwerdeführer unbestritten - an allgemeine Erfahrungssätze gehalten, sodass es am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, darzutun, welche besonderen Umstände in seinem Fall zu einem anderen Ergebnis der "Rückrechnung" geführt hätten. Auch hier wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen - eine Verletzung des ihm einzuräumenden rechtlichen Gehörs vorausgesetzt - die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vor dem Verwaltungsgerichtshof auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel zu ziehen.

Auf Grund der so eben angestellten Erwägungen erweist sich daher der Schuldspruch als frei von Rechtsirrtum.

Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Strafbemessung. Hiezu genügt der Hinweis, dass selbst dann, wenn man mit der Beschwerde eine bedingt vorsätzliche Tatbegehungsweise nicht als erschwerend werten wollte, im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen (S 16.000,-- bis S 80.000,--) sowie den Umstand, dass infolge von sechs Verwaltungsübertretungen nach der StVO, dem KFG, dem FSG und der 3. KFG-Novelle der Beschwerdeführer den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr in Anspruch nehmen kann, der Beschwerde im Ergebnis Erfolg nicht beschieden sein kann. Die verhängte Geldstrafe von S 16.000,-- entspricht ohnedies der gesetzlichen Mindeststrafe. Gründe für deren Unterschreitung im Hinblick auf § 20 VStG sind im Beschwerdefall weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar.

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Vorschreibung von Barauslagen nach § 5a Abs. 2 StVO wendet, so genügt der Hinweis, dass es sich bei diesem Vorbringen - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt, zumal dem Vertreter des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren der gesamte Verwaltungsakt (einschließlich der diesbezüglichen Kostennote) in Ablichtung übermittelt wurde (vgl. Blatt 63 und 67 des Berufungsaktes) und es dem Beschwerdeführer sohin oblegen wäre, dagegen seine Einwendungen vorzutragen, was er jedoch unterlassen hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 6. November 2002

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020053.X00

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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