Norm
ABGB §839 BRechtssatz
Die Festsetzung des Benützungsentgeltes fällt auch dann in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters, wenn zwar eine Einigung über die Benützung selbst zwischen den Miteigentümern vorliegt, jedoch keine über das Äquivalent für die Benützung der gemeinsamen Sache getroffen wurde. Auch die bloße Regelung des Benützungsentgeltes zählt zu den wichtigen Veränderungen iS des § 834 ABGB (3 Ob 447/56 JBl 1957,320; 5 Ob 231/64 MietSlg 16043; 6 Ob 78/65 MietSlg 17059; MietSlg 20057).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019