Norm
StGB §89Rechtssatz
Eine bloße unqualifizierte konkrete Gefährdung von Menschen durch einen kulpos handelnden Täter erfüllt nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand, mag das Verhalten des Täters auch seiner Art nach zur Herbeiführung eines schweren Erfolgs geeignet gewesen sein. Lediglich unter den vom Berufungsgericht nicht angenommenen Voraussetzungen des § 337 lit a, b oder c StG (nunmehr § 81 Z 1 oder 2 StGB) läge der durch das StRÄG 1971 neu gefaßte (nunmehr selbständiger) Tatbestand des § 432 lit b StG (nunmehr § 89 StGB) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092840Dokumentnummer
JJR_19720705_OGH0002_0110OS00110_7200000_001