Norm
ABGB §1431 A1Rechtssatz
Der einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB geltend machende Kläger hat - abgesehen von der Erbringung der Leistung - zu beweisen, dass a) die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013