Norm
BAO §81Rechtssatz
"Geschäftsführer" im Sinne des § 81 Abs 1 BAO sind insbesondere die Geschäftsführer nach Handelsrecht, bei der Kommanditgesellschaft gemäß § 161 HGB also die Komplementäre. § 81 Abs 2 BAO kommt nur dann zur Anwendung, wenn zur Erfüllung der im Absatz 1 umschriebenen Obliegenheiten mehrere Personen in Betracht kommen, wenn also zB mehrere Geschäftsführer vorhanden sind bzw eine Kommanditgesellschaft mehrere Komplementäre hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053262Dokumentnummer
JJR_19720705_OGH0002_0010OB00142_7200000_003