TE Vwgh Beschluss 2002/11/6 2002/04/0010

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der A GmbH in R, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Dezember 2001, Zl. 611.133/006-BKS/2001, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes (mitbeteiligte Partei: "A" in W, S-Gasse 10), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KomAustria) vom 18. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführerin die Zulassung zur Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogrammes erteilt.

Über Berufung (u.a.) der mitbeteiligten Partei wurde dieser in Änderung des erstinstanzlichen Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet "A-R" erteilt. Im Punkt 3.3. des Spruches des angefochtenen Bescheides heißt es (u.a.), dass der mitbeteiligten Partei aufgetragen werde, "binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides den Nachweis der Rechtspersönlichkeit durch Vorlage geeigneter Urkunden über die Eintragung der Genossenschaft zu erbringen, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde. In der Gegenschrift wird (im Einklang mit der Aktenlage) ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei der mitbeteiligten Partei am 19. Dezember 2001 zugestellt worden. Die sechswöchige Frist habe somit am 30. Jänner 2002 geendet. Am 31. Jänner 2002, 20.39 Uhr, habe ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle die Mitteilung über die Eintragung in das Firmenbuch an seiner dienstlichen E-Mail-Adresse erhalten. Am 1. Februar 2002 sei bei der belangten Behörde per Fax ein mit 30. Jänner 2002 datiertes Schreiben der mitbeteiligten Partei eingelangt, mit dem ein Firmenbuchauszug vorgelegt worden sei, aus dem sich die Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch am 29. Jänner 2002 ergebe. Dieses Schreiben sei auch zur Beförderung durch die Post aufgegeben worden und trage den Poststempel 2. Februar 2002. Es sei am 4. Februar 2002 bei der belangten Behörde eingelangt. Da somit der Nachweis über die Eintragung im Firmenbuch zwei Tage nach Ende der Frist, d.h. nicht rechtzeitig erbracht worden sei, sei die im Spruchpunkt 3.2. des angefochtenen Bescheides verfügte Rechtsfolge eingetreten. Mit Eintritt dieser Rechtsfolge sei der angefochtene Bescheid jedenfalls in seinem Spruchpunkt 1. rechtlich nicht existent geworden. "Da sich die beiden Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf Spruchpunkt 1. beziehen, mangelt es insoweit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand."

In ihrer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde teilt die beschwerdeführende Partei die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Bescheid sei im Spruchpunkt 1. rechtlich nicht mehr existent, weil der Nachweis der Rechtspersönlichkeit der mitbeteiligten Partei erst nach Ablauf der gesetzten 6-Wochen-Frist erbracht worden sei. Von der mitbeteiligten Partei langte zur Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde abzugeben, keine Äußerung ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A - verstärkter Senat -, und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A).

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist weiters, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452, und die dort angegebene Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei im Hinblick darauf, dass das von ihr angestrebte Verfahrensziel nicht mehr erreicht werden kann, weil die im Spruchpunkt 3.3. verfügte Rechtsfolge eingetreten ist (und die im Spruchpunkt 1. erfolgte Zulassung als nicht erteilt gilt).

Da nach Erhebung der Beschwerde durch diese Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung weggefallen ist, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung hatte § 58 Abs. 2 VwGG (in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997) zum Tragen zu kommen. Welcher Partei Kosten zuzusprechen sind, hängt dabei davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Im vorliegenden Fall würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges in Anbetracht des Ausmaßes der in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 6. November 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040010.X00

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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