Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Mit Verhängung einer Strafe beginnt im Verlaufe des Vollzuges ein neuer Zeitabschnitt, eine neue Stufe des verschärften Zwanges, in dem die Verhängung einer Strafe für ein weiteres Zuwiderhandeln in einem früheren Zeitabschnitt nicht mehr zulässig ist, mag dieses Zuwiderhandeln bei der den betreffenden Zeitabschnitt beendenden Verhängung der Strafe schon bekannt gewesen sein oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004495Dokumentnummer
JJR_19720706_OGH0002_0030OB00071_7200000_003