Norm
StPO §400Rechtssatz
Die Haft eines geflüchteten Strafgefangenen von der Festnahme bis zur Wiedereinlieferung in die zuständige Anstalt ist ex lege Strafhaft. Eine beschlußmäßige Anrechnung gemäß § 400 StPO findet daher nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087280Dokumentnummer
JJR_19720706_OGH0002_0090OS00053_7200000_002