Norm
StVO §46 Abs3Rechtssatz
Die Vorschrift des § 46 Abs 3 StVO richtet sich an den Autolenker und nicht an den Insassen, dem die bloße Gewährung der vom Autolenker erbetenen Hilfe noch nicht als Verschulden angerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0075402Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008