Norm
StPO §470 Z3Rechtssatz
Von der Bestimmung des § 470 Z 3 StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013