RS OGH 1972/7/6 9Os62/72, 12Os30/08s, 11Os41/11f, 15Os40/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1972
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Norm

StPO §470 Z3
StPO §474

Rechtssatz

Von der Bestimmung des § 470 Z 3 StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 62/72
    Entscheidungstext OGH 06.07.1972 9 Os 62/72
  • 12 Os 30/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 30/08s
    Vgl; Beisatz: Die dem Berufungsgericht nach § 470 Z 3 StPO zukommende gebundene Ermessensentscheidung zielt darauf, das Urteil (also zumindest einen Teil des Schuldspruchs samt Strafausspruch) schon vor einer öffentlichen Verhandlung über eine zulässig erhobene (und daher nicht schon nach § 470 Z 1 StPO zurückgewiesene) Berufung aufzuheben. (T1); Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T2)
  • 11 Os 41/11f
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 41/11f
    Vgl; Beisatz: Tritt das Berufungsgericht in das Beweisverfahren ein, kommt ein Vorgehen nach § 470 Z 3 StPO nicht mehr in Betracht. (T3)
  • 15 Os 40/13s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 40/13s
    Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen Verjährung der Strafbarkeit annimmt, hat es aufgrund materieller Nichtigkeit in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen, nicht aber die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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