RS OGH 1972/7/11 4Ob49/72

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Veröffentlicht am 11.07.1972
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Norm

EO §294 A
LPfG §7

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger hat unter der weiteren Voraussetzung, daß die Lohnabzüge für konkurrierende betreibende Gläubiger gem den Bestimmunge des Lohnpfändungsgesetz erfolgen, Anspruch auf Befriedigung entsprechend seiner zeitlichen Priorität. Dies gilt jedoch erst von dem Zeitpunkt in dem dem Drittschuldner der Pfändungsbeschluß zugestellt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/72
    Entscheidungstext OGH 11.07.1972 4 Ob 49/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003958

Dokumentnummer

JJR_19720711_OGH0002_0040OB00049_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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