Norm
ZPO §372Rechtssatz
Die Vernehmung einer wegen falscher Zeugenaussage verurteilten Person als Partei ist unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Verbot für den Fall, daß andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, läßt sich aus dem klaren Wortlaut des § 372 ZPO nicht ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040577Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0040OB00562_7200000_001