RS OGH 1972/7/11 4Ob328/72, 4Ob221/04k

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Veröffentlicht am 11.07.1972
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Norm

UWG §9 A
UWG §9 C4b

Rechtssatz

§ 9 UWG regelt nur die Befugnis zur Führung einer Bezeichnung zwischen den streitenden Parteien auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Recht eines Dritten - also insbesonders die Behauptung, der Kläger führe seine Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt - müssen daher unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079117

Dokumentnummer

JJR_19720711_OGH0002_0040OB00328_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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