Norm
UWG §9 ARechtssatz
§ 9 UWG regelt nur die Befugnis zur Führung einer Bezeichnung zwischen den streitenden Parteien auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Recht eines Dritten - also insbesonders die Behauptung, der Kläger führe seine Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt - müssen daher unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079117Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0040OB00328_7200000_002